Corona-Update

Ausfallsbonus, Verlustersatz und Kurzarbeitshilfe

Ein Artikel von Redaktion | 26.11.2021 - 06:58

Verlängerung Ausfallsbonus bis März 2022

  • Verlängerung des Ausfallsbonus für den Zeitraum November 2021 bis März 2022
  • bei Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat 2019
  • Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent je nach Kostenstruktur der Branche
  • Deckelung von 80.000€ pro Monat / Anrechnung Kurzarbeitsbeihilfe
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Millionen Euro (statt bisher 1,8 Millionen Euro)
  • Antragstellung: ab 16. des Folgemonats bis Viertfolgemonat, d.h. für November 2021 kann der Antrag ab 16. Dezember 2021 bis spätestens zum 15. März 2022 gestellt werden – für Dezember, Jänner, Februar und März dann jeweils um ein Monat verschoben.

Verlängerung Verlustersatz bis März 2022

  • Verlängerung des Verlustersatzes für Zeitraum Jänner bis März 2022
  • bei Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat 2019
  • Ersatzrate von 70 bis 90 Prozent des Verlustes
  • Maximaler Rahmen: 12 Millionen Euro (statt 10 Millionen Euro)
  • Antragstellung: ab Anfang 2022. Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.
  • Die Richtlinie zum verlängerten Verlustersatze bleibt abzuwarten.

Wichtiger Hinweis: Zu beachten ist, dass nun bei Verstößen gegen die COVID-Bestimmungen erhaltene Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen z.B. im Zusammenhang mit 2-G-Kontrollen, müssen die Corona-Hilfen für den Monat zurückgezahlt werden!

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass auch der Härtefallfonds, der NPO-Zuschuss und der Veranstalter-Schutzschirm in die Verlängerung gehen.

COVID-19-Kurzarbeitshilfe

Während des aktuellen Lockdowns (22.11. bis 12.12., das sind 2 Etappen je 10 Tage lt. Bundesregierung) leben die für diese Zeit vorgesehenen Ausnahmeregelungen wieder auf. Entsprechend den aktuellen Verordnungen wird für Zwecke der Kurzarbeit der Lockdown mit 22.11. bis vorerst 1.12.2021 festgelegt. Für Oberösterreich gilt davon abweichend eine vorerst zugesagte COVID-19-Kurzarbeitshilfe für die Zeit von 15.11. bis 5.12.2021.

  • Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich.
  • Die Frist zur Antragstellung für Unternehmen in Oberösterreich, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 15.11. und 05.12.2021 beginnen, endet mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 19.12.2021.
  • Die Frist für alle anderen Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 01.12.2021 beginnen, endet ebenso mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 15.12.2021.
  • Änderungsanträge auf Erhöhung der Ausfallstunden auf über 50% können von den Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden.
  • In direkt betroffenen Branchen steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu. Eine Liste der direkt betroffenen Branchen finden Sie unter diesem Link
  • Das vorhergehende Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird – vorbehaltlich der Änderungen in der Kurzarbeitsrichtlinie – entfallen. Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, der Antrag ist im Webportal zu stellen. Bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.
  • Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
  • Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich, im Begehren ist der Arbeitsausfall jedenfalls mit höchstens durchschnittlich 90% zu beantragen. Die Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von durchschnittlich 90% ist nur zulässig, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

Fristenverlängerung für die Antragstellung früherer Corona-Hilfen

Die Bundesregierung hat die Frist für die Antragstellung zum ursprünglichen Verlustersatz sowie zum ursprünglichen Fixkostenzuschuss 800.000 um ein Quartal verlängert. Das bedeutet: bisher endete die Antragsfrist jeweils am 31. Dezember 2021, nunmehr endet sie jeweils zum 31. März 2022. Die diesbezüglichen Verordnungen sind am 22.11.2021 ergangen. Somit gelten nunmehr folgende Fristen für die Antragstellung im Detail:

Verlustersatz

  • Betrachtungszeitraum 16.9.2020 – 30.6.2021
  • Nunmehrige Deadline für die Antragstellung der 2. Tranche bzw. Vorlage Endabrechnung: 31.3.2022 (statt 31.12.2021)
  • Hinweis: Die Antragsfrist für den seinerseits verlängerten Verlustersatz (Betrachtungszeitraum von Juli bis Dezember 2021) läuft (unverändert) bis 30. Juni 2022.

Fixkostenzuschuss 800.000

  • Betrachtungszeitraum 16.9.2020 – 30.6.2021
  • Nunmehrige Deadline für die Antragstellung der 2. Tranche und Bekanntgabe allfälliger Korrekturen zur 1. Tranche: 31.3.2022 (statt 31.12.2021)

Stand: 22. November 2021, Quelle: LBG Österreich
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