Alkoholsteuergesetz

Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei

Ein Artikel von Redaktion | 18.12.2023 - 12:34

Das Wesensmerkmal der abfindungsweisen Alkoholherstellung besteht darin, dass die Alkoholmenge (Abfindungsmenge) und der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderliche Zeitraum (Brenndauer) durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittswerten bestimmt werden.

Alkoholbildende Stoffe

Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Im Wesentlichen dürfen folgende selbstgewonnenen Stoffe gebrannt werden: Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die der Verfügungsberechtigte als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat, wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ, sowie Produkte, die dem Weingesetz unterliegen wie z.B. Trauben- und Obstwein (Most).

Die Herstellung von Alkohol aus Getreide ist grundsätzlich nur jenen Verfügungsberechtigten gestattet, deren Betriebssitz im Berggebiet liegt und ihnen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen (Ausnahmen siehe unten).
Unter "Berggebiete" fallen Gemeinden der Kategorie 3: Anhang 8.13.1.a Benachteiligtes Gebiet ab Antragstellung 2019.pdf (bmlrt.gv.at)

Beachte: Jene Verfügungsberechtigten, die nach Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes 2022 und vor dem 1. Jänner 2022 aufgrund der in dieser Zeit geltenden gesetzlichen Vorgaben zulässigerweise Alkohol aus Getreide unter Abfindung hergestellt haben oder dazu berechtigt waren, können nun auch nach dem 1. Jänner 2022 (weiterhin) Alkohol aus Getreide unter Abfindung produzieren, auch wenn deren Betriebssitz nicht im gesetzlich definierten Berggebiet (siehe oben) liegt. Die Voraussetzung, dass dem Betriebsinhaber nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen, muss aber jedenfalls vorliegen.

"Flachlandbauern" dürfen nur dann Getreide brennen, wenn sie zwischen 1990 und 1994 (innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Jänner 1995) nachweislich Alkohol unter Abfindung aus Getreide hergestellt haben. Den erforderlichen Nachweis müssen die Abfindungsbrenner selber erbringen können.

Ausbeutesätze

Die Ausbeutesätze beziehen sich auf jeweils 100 Liter zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe und Obstweine. Diese betragen beispielsweise bei Äpfeln und Birnen 3 Liter, bei Zwetschken 5,5 Liter und bei Kirschen 5 Liter Alkohol je 100 Liter Maische.

Jährliche Erzeugungsmengen und Steuersätze

Grundsätzlich darf der Abfindungsberechtigte in einem Kalenderjahr 100 Liter Alkohol (l A) zum begünstigten Steuersatz von 6,48 Euro/l A erzeugen. Darüber hinaus ist er berechtigt, jährlich weitere 100 l A zum höheren Steuersatz von 10,80 Euro/l A herzustellen.
Jene Landwirte, die über ein 300 Liter Brennrecht zum begünstigten Steuersatz von 6,48 Euro verfügen, sind ebenfalls berechtigt, weitere 100 Liter zum erhöhten Steuersatz von 10,80 Euro/l A herzustellen.
Der Regelsteuersatz beträgt 12 Euro/l A.

Steuerfreier Hausbrand

Der abfindungsberechtigte Landwirt darf für sich und seinen Ehegatten - in Abhängigkeit von Betriebsgröße oder vom Familieneinkommen - 15 Liter Alkohol und für Angehörige, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen (z.B. mitarbeitende volljährige Kinder), für Dienstnehmer und für auszugsberechtigte Personen jeweils 3 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 27 Liter als steuerfreien Hausbrand aus selbstgewonnenen Obststoffen und Beeren iSd § 58 Abs. 1 Z. 1 AlkStG 2022 herstellen.
Beachte: Seit 1. Jänner 2022 ist die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most nicht mehr möglich.
Seit 1. Jänner 2022 gilt weiters, dass steuerfrei hergestellter Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden darf.
Hinweis: In Tirol und Vorarlberg können für die definierten Angehörigen, Dienstnehmer und auszugsberechtigten Personen jeweils 6 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 50 Liter als steuerfreier Hausbrand hergestellt werden.

Verkehrsbeschränkungen

Der unter Abfindung hergestellte Alkohol darf nur an folgende Personen veräußert werden:

  • Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden (Gefäße bis 2 Liter) mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt wurde,
  • Gast- und Schankgewerbetreibende (ebenfalls in Kleingebinden mit Abfindungsvermerk) zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb und
  • Inhaber eines Alkohollagers.

Weiters ist es verboten, abfindungsweise hergestellten Alkohol außerhalb des Steuergebietes (Österreich) zu verbringen oder verbringen zu lassen (Export).
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.

Abfindungsanmeldung

Die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen: "EKA (Abfindungsanmeldung)" - erreichbar über den Link "Verbrauchsteuern".
Für die Nutzung von FinanzOnline ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Dazu sind Informationen auf der Homepage des Finanzministeriums (bmf.gv.at) abrufbar.
Hinweis: Es ist nicht zulässig, die Abfindungsmeldung auf FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsanmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.
Fehlen die technischen Voraussetzungen, kann die Anmeldung ausnahmsweise auch in Papierform erfolgen.

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland bzw. an das Zollamt Österreich.

Nähere Details finden Sie außerdem in der LK-Broschüre zum Alkoholsteuergesetz (siehe unten angeführte Links).