Auswirkungen auf Land- und Forstwirtschaft

Zweiter „Lockdown“ in Österreich

Ein Artikel von Redaktion | 16.11.2020 - 13:22

Als wichtigstes Ziel gilt, eine weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und die Infektionszahlen zu reduzieren. Was bedeuten die neuen Maßnahmen für die Bäuerinnen und Bauern, die Land- und Forstwirtschaft und die Lebensmittelproduktion?

  • LebensmittelproduzentInnen, DirektvermarkterInnen, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf (auch Wein!) sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert, die Schließungen gelten für sie nicht.
  • Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 6.00 – 19.00 Uhr offenhalten. Davon ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.
  • Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 6.00 bis 19.00 Uhr offen halten.

Weiterhin gilt: Landwirtschaftliche Betriebe zählen zur systemrelevanten Infrastruktur. Das bedeutet, die Bäuerinnen und Bauern können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. Das betrifft sowohl die Versorgung von Tieren wie auch die erforderliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Anbauflächen.

Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a. Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.

Die geltenden Hygienevorschriften müssen auch weiterhin (u.a. Mindestabstand und mechanische Schutzvorrichtungen/Mund-Nasen-Schutz) strengstens eingehalten werden.

Auf der Seite www.bmlrt.gv.at/coronavirus werden laufend aktualisierte Informationen zur Verfügung gestellt.