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Österreichisches Programm zur Ländlichen Entwicklung – aktueller Stand des ÖPUL

Ein Artikel von Redaktion | 23.12.2014 - 06:53
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Österreich hat als eines der ersten Länder das Programm zur Länd- lichen Entwicklung eingereicht und auch als eines der ersten Länder unter 118 Einreichungen die Genehmigung erhalten. Nach dem Übergangsjahr 2014 erfolgt der Start der neuen GAP-Periode mit 1. Jänner 2015. Wie wir bereits im letzten Heft begonnen haben, wollen wir weiter über den Stand des LE-Programms in den Eckpunkten informieren und setzen die Reihe, nach der Investitionsförderung im letzten Heft, mit dem „Agrarumweltprogramm ÖPUL 2015“, fort.

Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für das ÖPUL-Programm 2015

  • Nur freiwillige Leistungen können berücksichtigt werden. Eine deutliche und darstellbare Abgrenzung zu den gesetzlichen Anforderungen, zu anderen LE-Maßnahmen sowie zu den Basisanforderungen ist wichtig (z.B. Greening)
  • Die Notwendigkeit und die Wirkung der Maßnahme müssen wissenschaftlich bewiesen, die Wirkung der Maßnahme evaluierbar und die Auflagen kontrollierbar sein
  • Nur die tatsächlichen Kosten sind bezahlbar (z.B. Ertragsrückgang, zusätzlicher Bewirtschaftungsaufwand, Transaktionskosten), Mehreinnahmen sind gegenzurechnen (z.B. Bioanbau)
  • Es handelt sich beim ÖPUL um keine Förderung, sondern um eine kalkulierte Leistungsentschädigung

ÖPUL – Allgemeine Bestimmungen

  • Betriebsmindestgröße: 2 ha LN, Dauer- und Spezialkulturen: 1 ha
  • Die Verpflichtungsdauer erstreckt sich über das gesamte Kalenderjahr und beträgt
– 6 Jahre bei Einstieg 2015 (1.1.2015 bis 31.12.2020)
– 5 Jahre bei Einstieg 2016 (1.1.2016 bis 31.12.2020)
– Ein vorzeitiger Maßnahmenausstieg ist nicht möglich
  • Definition Obst: Obstbäume und -sträucher, die in einem regelmäßigen System angelegt sind, max. Reihenabstand 10 m, und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen.
  • Bei Weinflächen, Obstflächen oder Hopfenflächen ist im Rahmen der Maßnahmen Erosionsschutz Obst/Wein/Hopfen (10) und PSM-Verzicht Wein und Hopfen (11) im Verpflichtungszeitraum ein einmaliger Wechsel der Flächen durch Rodung der ursprünglichen Fläche und Neuauspflanzung an anderer Stelle in zumindest gleichem Umfang zulässig. Der Wechsel der Flächen hat in der nächstmöglichen Vegetationsperiode zu erfolgen.
  • Wird die Gesamtheit bzw. ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, während des Verpflichtungszeitraums an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung, die der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von der anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen

  • Die geförderten Flächen müssen in Österreich liegen
  • Mindestteilnahmefläche: 0,5 ha Obst, Wein oder Hopfen im 1. Jahr der Verpflichtung.
Förderverpflichtungen allgemein:

1. Betriebliche Aufzeichnungen:
  • Betrieb
  • Feldstücksnummer und -bezeichnung
  • Schlaggröße
  • Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauer-/Spezialkultur
  • Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung oder der Bodengesundung
  • Die Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren und auf Anforderung an die AMA zu übermitteln.
2. Erneuerung der Begrünung:
  • Die Erneuerung der Begrünung, Rodung zur Bodengesundung oder Neuauspflanzung sowie der Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfolgende Neuauspflanzung sind zulässig
  • Die Neuanlage der Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch der Begrünung bzw. nach einer Rodung/Neuauspflanzung der Dauer-/Spezialkultur erfolgen – jedoch spätestens bis zum 1.10.
  • Bei Rodung nach dem 15.9. darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 30.4.) unbegrünt bleiben.
3. Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum ist nur dann erlaubt, wenn dadurch die Begrünung nicht zerstört wird (z. B. Untergrund oder Tiefenlockern).

4. Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (kein Abtransport des Mäh-
gutes, Beweidung erlaubt).

5. Bodengesundung:
  • Während des Verpflichtungszeitraums ist eine Stilllegung zur Boden-
  • gesundung zulässig
  • Die Stämme, Reben bzw. Hopfenpflanzen müssen entfernt und die Fläche ganzjährig begrünt sein; Das Belassen von Gerüsten auf der Boden-
  • gesundungsfläche ist erlaubt
  • Verzicht auf N-Düngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz im Boden-
  • gesundungszeitraum auf allen Bodengesundungsflächen.
  • Anlage Bodengesundung:
– Max. 8 Wochen zwischen Rodung und Ansaat der Bodengesundung
– Bei Rodung nach dem 15.9. Ansaat bis spätestens 30.4. des Folgejahres
  • Umbruch Bodengesundung:
– Der Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfolgende Neuaus-
pflanzung ist zulässig; Die Neuanlage einer Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch der Bodengesundung erfolgen – jedoch spätestens bis zum 1.10.
– Bei Umbruch nach dem 15.9. darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 30.4.) unbegrünt bleiben
– Die umbruchslose Erneuerung der Gründecke der Bodengesundung ist zulässig

Erosionsschutz Obst:
  • Ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen
  • Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 100 cm. Bei von Einzelreihen abweichenden Pflanzsystemen (wie z.B. Doppelreihen, Pflanzbeete, versetzten Pflanzungen oder besonders breiten Reihenabständen wie z.B. Holunder), wo eine Zeilenbreite von maximal 100 cm nicht möglich ist, sind zumindest 60% der Gesamtfläche zu begrünen
Fördersätze:
  • 200 €/ha für Flächen mit <25% Hangneigung
  • 340 €/ha für Flächen >= 25% Hangneigung
  • Für Bodengesundungsflächen wird keine Prämie gewährt

Ausblick

Die nationale Umsetzung in Form von Sonderrichtlinien mit detaillierten Abwicklungsbestimmungen wird derzeit erarbeitet. Eine umfassende Informationskampagne über das neue ÖPUL-Programm ist vorgesehen. Die von der EK genehmigte Fassung des Programms zur Ländlichen Entwicklung ist auf der Homepage des BMLFUW veröffentlicht.

Rupert Gsöls, Präsident
DI Johann Greimel, Geschäftsführer