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AMAG.A.P. – neue Version

Ein Artikel von Redaktion | 26.05.2017 - 04:56
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GLOBALG.A.P. gilt seit 2016 in einer neuen Version. Daher musste auch die AMAG.A.P.-Richtlinie angepasst werden. Die Anforderungen sind absolut gleich mit jenen von GLOBALG.A.P. AMAG.A.P. gibt aber einen Spielraum für eigene Interpretationen und Formulierungen. Neben der Richt­linie wurden auch die notwendigen Aufzeichnungsblätter, Gefahrenanalysen und die Selbsteinschätzungsliste überarbeitet. Sämtliche Unterlagen wurden bereits an alle AMAGAP-Teilnehmer versendet, somit erfolgt die Zertifizierung in diesem Jahr nach der neuen Version. Auf einige wichtige Änderungen wollen wir zur Erinnerung bzw. weil diese eventuell von allgemeinen Interesse sein können hinweisen.

Abdrift

Durch diverse Maßnahmen sollte die Abdrift bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln möglichst vermieden werden. Ein Merkblatt auf der AMA- Website beschreibt die Maßnahmen genau und hilft bei der Umsetzung in Bezug auf direkte Maßnahmen: Beachten der Windstärke, Geschwindigkeit, Spritzdruck, Düsenauswahl und indirekte Maßnahmen: Pufferstreifen etc.

Mengenbilanz

Das AMA-Gütesiegel verlangt eine klare Kennzeichnung der Herkunft. Basis bildet die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und diese beginnt auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. Für eine Mengenbilanz müssen alle Verkaufsdetails der zertifizierten Mengen pro Kultur mindestens 1x/Jahr dokumentiert werden (Ernte, Verkauf, Lager, Verluste). Vorlagen stehen zur Verfügung, die Dokumentation muss an die Größe des Betriebes angepasst werden.

Paralleleigentum

Paralleleigentum liegt vor, wenn Landwirte zertifizierte Produkte anbauen und gleichzeitig dieselbe Art aus nichtzertifizierter Produktion zukaufen. Beispiel: Es werden Äpfel am Betrieb angebaut und zertifiziert und zusätzlich kauft der Betrieb Äpfeln ohne Zertifikat zu. In diesem Fall muss ein durchgängiges, detailliertes System vorhanden sein, das das Vermischen von zertifizierten und nicht zertifizierten Produkten vermeidet.

Die letzten beiden Punkte haben für die laufende und die kommende Saison aufgrund der außergewöhnlichen Erntesituation noch mehr an Bedeutung gewonnen.

Gefahrenanalysen

Wichtig ist, dass Landwirte die wichtigsten Gefahren auf ihren Betrieb erkennen, korrekt einstufen und „im Griff haben“. Maßnahmen, die die Gefahr vermeiden, müssen jeweils in der letzten Spalte (z. B. bei „Maßnahme/Verfahren des Betriebes“) eingetragen werden. Die sorgfältige Dokumentation der Gefahrenanalysen ist vor allem im Rahmen der Produkthaftung wichtig. Damit erfüllt der Landwirt gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben in diesem sensiblen Bereich und nimmt seine Verantwortung zur Lebensmittelsicherheit wahr.

Umgang mit Wasser vor der Ernte

In der neuen Version von GLOBAL-G.A.P. wurden die bisherigen Anforderungen der Wassernutzung völlig neu beschrieben und weitere sind hinzugekommen. Dadurch musste dieses Kapitel auch in der AMAG.A.P.-Richtlinie präzisiert werden. Ein neues Merkblatt hilft bei der Umsetzung und ist ab sofort unter www.amainfo.at verfügbar.

AMAG.A.P. – Weitergabe von diversen Unterlagen an Dritte

Betriebe, die für entsprechende Produktgruppen nach der AMAG.A.P.- Richtlinie (AMA-Produktionsbestimmungen) produzieren, schließen mit der AMA-Marketing GesmbH einen Erzeugervertrag ab. Die Kontrolle zur Einhaltung der Richtlinie erfolgt durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle auf Basis eines Kontrollvertrages. Das AMAG.A.P.-Zertifikat bestätigt dem Betrieb die Einhaltung der AMAG.A.P.- Richtlinie und befähigt zur Lieferung der dort angeführten Produkte im Rahmen des AMA-Gütesiegel-Programmes. Die AMAG.A.P.-zertifizierten Produkte sind für jeden Aufkäufer in der GLOBALG.A.P.-Datenbank mit dem Status „zertifiziert“ abrufbar.

Nach Information aus der LK NÖ ist einzelnen Aufkäufern das AMAG.A.P.- Zertifikat jedoch zu wenig und sie fordern nun zusätzlich von (Lieferanten und) den Produzenten die Vorlage des Inspektionsberichtes sowie die schlagbezogenen Aufzeichnungen.

Grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass die Zertifizierungsstellen nicht berechtigt sind, diese Daten an Dritte weiterzugeben. Lediglich der Landwirt selbst könnte seine eigenen Aufzeichnungen und Prüfprotokolle weitergeben. Es besteht jedoch keinerlei Verpflichtung dazu. Die Datenweitergabe durch Dritte darf nur erfolgen, wenn eine Zustimmungserklärung gem. § 8 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, vom Landwirt vorliegt.

Rupert Gsöls, Präsident
DI Johann Greimel, Geschäftsführer