Im Zuge der Einheitswerthauptfeststellung werden seit einigen Wochen Bescheide der Finanzämter zugestellt. Zunächst vor allem an jene Einheiten, die keine Erhebungsformulare erhalten haben, wie etwa reine Forstwirtschaften unter 10 ha oder Landwirtschaften ohne Hofstelle und weniger als 5 ha landwirtschaftlicher Fläche, beziehungsweise Stückländereien. Ihre Bewertung erfolgt auf Grund der Aktenlage beim Finanzamt. Im Anschluss folgen die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Einheiten.
Die Landwirtschaftskammer Tirol empfiehlt, die Bescheide genau zu prüfen und gegebenenfalls eine Beschwerde einzubringen, da der Einheitswert die Grundlage für die Bemessung einer Vielzahl von Abgaben und Steuern bildet. „Zu kontrollieren sind vor allem die zugrunde gelegten Daten des Betriebes, wie zum Beispiel die Zuordnung der Flächen zu den jeweiligen Nutzungsarten, aber auch das berücksichtigte Schutzwaldausmaß, da Schutzwald mit einem niedrigeren Hektarsatz bewertet wird“, informiert die LK-Betriebswirtschaftsexpertin Romana Painer.
Beschwerdefrist nicht versäumen
Die Landesforstdirektion stellt in diesem Zusammenhang wertvolle Daten hinsichtlich des Schutzwaldanteiles über die Waldaufseher zur Verfügung. „Sollte der Schutzwald nicht entsprechend im Einheitswertbescheid berücksichtigt sein oder es Abweichungen bei den zugrunde gelegten Daten geben, helfen die Bezirkslandwirtschaftskammern bei der Erstellung von Beschwerden weiter", erklärt LK-Präsident Josef Hechenberger. Eine Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Finanzamt einzubringen.