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Neben verpflichtender Ausstattung mit UV-Schutzkleidung für die Arbeitskräfte ­müssten auch Traktoren mit klimatisierten ­Kabinen ausgestattet werden. © Pixabay/M. Böckel

BOV

Man verspricht Bürokratieabbau ... aber es kommt die Hitzeschutzverordnung

Ein Artikel von Polona Scheuba, Manfred Kohlfürst | 11.09.2025 - 12:29

Mitte August endete die Begutachtungsfrist für die Hitzeschutzverordnung (HitzeschutzVO) für die Wirtschaft. Bereits jetzt wurde angekündigt, dass auch eine Version für die Landwirtschaft ausgearbeitet werden soll. Aus Sicht des ÖBOG (Österreichischer Branchenverband Obst und Gemüse) ist eine solche Regelung überflüssig, da viele der vorgesehenen Maßnahmen ohnehin bereits verpflichtend sind – etwa die Durchführung einer Gefahrenanalyse für Arbeitskräfte bei Hitze, die nun lediglich weiter spezifiziert würde.

Die HitzeschutzVO verpflichtet die Betriebe zu einem Hitzeschutzplan, in dem sie festhalten müssen, wie sie ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an besonders heißen Tagen schützen. Welche Maßnahmen konkret gesetzt werden, kann jeder Betrieb selbst definieren. Eine mögliche Maßnahme ist etwa die Verschiebung der Arbeitszeiten. Diese Praxis ist im Obst- und Gemüsebau bei hohen Temperaturen ohnehin weit verbreitet und könnte noch flexibler umgesetzt werden, wenn in den Kollektivverträgen der Zuschlag für Nachtarbeit ab 5 Uhr entfallen würde. Während dies in der Kernobst­ernte – wo Hitzewellen eher Ausnahmecharakter haben – kaum einen Unterschied machen dürfte, könnte es bei anderen Kulturen durchaus eine Erleichterung bringen. Problematisch ist allerdings, dass die Maßnahmen aus dem Hitzeschutzplan anzuwenden sind, sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 ausruft – das heißt, eine gefühlte Temperatur von über 30 Grad meldet. Dies würde den Landwirten zusätzliche Aufgaben auferlegen, da sie regelmäßig die Warnungen prüfen müssten. Die Gültigkeit der Warnungen soll sich auf die jeweiligen Bezirke beziehen.

Darüber hinaus schreibt der Entwurf für die Wirtschaft die Bereitstellung von Trinkwasser (was ohnehin schon gesetzlich geregelt ist) sowie die verpflich­tende Ausstattung der Arbeits­kräfte mit UV-Schutzkleidung vor. Diese muss von den Arbeitnehmern verpflichtend getragen werden, die Arbeitgeber sollen es kontrollieren. Für die Betriebe bedeutet dies, wenn man tatsächlich zertifizierte Kleidung mit einem UV-Schutz benötigt, allerdings einen erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand. Wichtig ist uns dabei auch, dass die Verantwortung für das Tragen der Schutzkleidung bei den ­Arbeitnehmern bleibt.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Verpflichtung, neu angeschaffte oder gebrauchte selbstfahrende Arbeitsmittel auf Baustellen und in Tagbauen mit klimatisierten Kabinen auszustatten. Gerade in der Landwirtschaft, wo zahlreiche ältere Traktoren im Einsatz sind und weiterverkauft werden, ist das nicht umsetzbar. Hier braucht es in der Verordnung für die Landwirtschaft Ausnahmeregelungen.

Insgesamt ist die Hitzeschutzverordnung aus Sicht der Landwirtschaft überflüssig. Denn viele der geplanten Regelungen sind längst anderweitig gesetzlich verankert und würden den Betrieben lediglich zusätzliche Belastungen bringen. Sie bringt für die Praxis – insbesondere für die Arbeitskräfte am Feld – kaum Verbesserungen, erhöht aber massiv den bürokratischen Aufwand. Wir hoffen daher, dass im weiteren Verfahren erkannt wird, wie wenig praxisnah diese Verordnung ist, und dass es gelingt, die Bestimmungen deutlich zu entschärfen oder überhaupt darauf zu verzichten.