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Herkunftskennzeichnung bei Marmeladen und Säften weiterhin ausstehend

Ein Artikel von Polona Globocnik und Manfred Kohlfürst | 19.03.2024 - 09:54
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© Bild von Maggie Chai auf Pixabay

Die Diskussionen über die „Frühstücksrichtlinien“ wurden diesen Monat in Brüssel abgeschlossen. Bezüglich insgesamt vier dieser Richtlinien (Honig, Fruchtsäfte, Marmeladen und Trockenmilch) wurde sich auf klarere Regelungen geeinigt um eine transparentere Produktkennzeichnung zu ermöglichen und die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung zu schützen.

Von Anfang an stand die Herkunftskennzeichnung von Honig im Mittelpunkt dieser Diskussionen, da die Branche damit schon seit Jahren Probleme hatte. Im Parlamentsprozess unter der Leitung des österreichischen Abgeordneten Alexander Bernhuber als Berichterstatter wurde erreicht, dass auch Marmeladen und Fruchtsäfte in die Diskussion einbezogen wurden, sowohl bezüglich der eingesetzten Früchte als auch des Zuckers.

Warten auf verpflichtende Herkunftskennzeichnung

Obwohl sich eine deutliche Mehrheit der Abgeordneten im EU-Parlament für eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung von Früchten und Zucker bei Marmeladen und Fruchtsäften aussprach, konnte diese aufgrund der ablehnenden Haltung der Kommission und des Rates (in Österreich vertreten durch das Gesundheitsministerium) nicht umgesetzt werden. Stattdessen wurde beschlossen, dass die EU-Kommission innerhalb von 36 Monaten die Möglichkeit einer verpflichtenden Kennzeichnung des Herkunftslandes der in Marmeladen und Säften enthaltenen Früchte prüfen muss. Falls erforderlich, wird der Bericht von einem Gesetzesvorschlag begleitet.

Regelungen für Marmeladen und Säfte mit reduziertem Zuckergehalt

Zusätzlich wurde festgelegt, dass der verpflichtende Mindestfruchtgehalt bei Marmeladen auf 450 g pro 1.000 g Produkt (und auf 500 g für Extra-Marmelade) erhöht wird und die Begriffe „Marmelade“ und „Konfitüre“ alternativ verwendet werden können. Eine neue Kategorie von Fruchtsäften mit reduziertem Zuckergehalt wurde ebenfalls eingeführt, bei der mindestens 30 % der natürlichen Zucker entfernt werden müssen und die als „Fruchtsaft mit reduziertem Zucker“ gekennzeichnet werden darf, wobei Süßstoffe verboten sind. Die Umsetzung in nationales Recht ist für 18 Monate vorgesehen, und die Bestimmungen sollen 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie gelten.

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