BOV

Die EU Primär-Zutaten Verordnung

Ein Artikel von DI Johann Greimel | 10.08.2020 - 15:00

Die EU Verordnung  1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel legt unter Artikel 26 Absatz 3 folgendes fest: Wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben ist und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch ist, ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben, zumindest jedoch, dass sie aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. In der EU Primär-Zutaten (Durchführungs-)-Verordnung 2018/775, welche nach jahrelangen schwierigen Diskussionen seit 1. April 2020 in der gesamten EU gilt, wird die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 geregelt. Es gibt die Übergangsregelung, dass Lebensmittel, die vor dem 1.4.2020 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, noch bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden können.

Das Kernelement der Primär-Zutaten Verordnung ist:

Bei verarbeiteten, vorverpackten Lebensmitteln muss die Herkunft der Primärzutat angeführt werden, wenn der freiwillig auf der Packung angegebene Herkunftsort oder das Ursprungsland eines Lebensmittels nicht identisch mit der Herkunft der Primärzutat ist.

Die Primär-Zutaten Verordnung bringt also zusätzliche Regelungen zu den schon vorher bestehenden zwingend erforderlichen Angaben der Herkunft bei z.B.  frischem Obst und Gemüse, Bio-Produkten und wenn Verbraucher ohne diese Angabe irregeführt werden könnten.

Den gesamten Artikel finden Sie als PDF hier!