Finanz

Steuerliche Konsequenzen von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen

Ein Artikel von Redaktion | 27.07.2021 - 10:21
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Zwei Fliegen mit einer Klappe: Himbeeren unter PV-Anlage © BayWa r.e. AG

Durch Solarkraft gewonnene Energie ist kein Urprodukt im Sinne des § 21 EStG 1988; dementsprechend stellt die Energieerzeugung grundsätzlich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Beim Betrieb einer eigenen Photovoltaikanlage findet der Erlass BMF-010219/0488- VI/4/2013 (Photovoltaikerlass) Anwendung. Die Überlassung von Dächern von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zur Anbringung von Modulen führt stets zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Werden (Teil-)Grundstücke Dritten gegen Entgelt für den Betrieb einer Photovoltaikanlage überlassen, ist zu prüfen, ob die betroffenen Grundflächen weiterhin Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind. Bejahendenfalls zählt das Entgelt für die Überlassung der Flächen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und es kann von einer landwirtschaftlichen Nutzung iSd § 30 BewG 1955 ausgegangen werden. Im Rahmen der Anwendung der LuF-PauschVO 2015 sind diese Einkünfte gesondert anzusetzen.

Grundstücke stellen laut Finanzministerium land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar, wenn Flächen einem landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck dienen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Tierhaltungsbetriebe
  2.  Flächen mit Sonderkulturen (z.B. Weinbau, Obstbau, Beerensträucher), bei denen die Module z.B. als Überdachung oder als Ersatz für Hagelnetze dienen
  3. Flächen mit unterfahrbaren Modulen
  4. Flächen, wo die Module in einer Höhe von mehr als 2 m (Unterkante) montiert oder vertikal (wie ein Zaun) angebracht sind und der Bereich zwischen den Modulreihen traktorbefahrbar ist.

Sind die Module - abgesehen von den oben erfassten Fällen - in einer Höhe von höchstens 2 m montiert oder beträgt der Abstand weniger als 6 m lichte Weite, sind die Grundstücke nur dann land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen, wenn die Modulfläche 25 % der Fläche der Gesamtanlage (das ist die Modulfläche zuzüglich der Zwischenräume und einer geringfügigen "Umrandung") nicht übersteigt. Bei nachgeführten (dem Sonnenstand folgenden) Anlagen ist auf die horizontale Stellung abzustellen.

In den Fällen, die von den oben dargestellten Kriterien nicht erfasst sind, kommt es zu einer Entnahme der betroffenen Grundflächen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. § 6 Z 4 EStG 1988 ist anzuwenden. Die betroffenen Flächen sind aus dem landund forstwirtschaftlichen Vermögen zu entnehmen und als Grundvermögen zu bewerten. Das Entgelt für die Überlassung der Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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