BOV

Ausländerbeschäftigung 2023

Ein Artikel von Johann Greimel und Manfred Kohlfürst | 21.02.2023 - 12:28

Drittstaatsangehörige dürfen in Österreich grundsätzlich nur mit Beschäftigungsbewilligung (zu beantragen beim regionalen AMS) und gültigem Visum (zu beantragen bei der österreichischen Botschaft/dem österreichischen Konsulat im Heimatstaat) beschäftigt werden. EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer sind Österreichern gleichgestellt, sodass diese Personen ohne Bewilligung und Visum beschäftigt werden dürfen. Für Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter wird auf die November-Ausgabe des Besseren Obst verwiesen.

Lt. Information des Arbeitgeberverbandes der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien sieht das Ausländerbeschäftigungsgesetz folgende Möglichkeiten zur Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft vor:

Stammsaisonier-Regelung Neu

Personen, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate befristet beschäftigt waren, können sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft registrieren lassen. Diese seit dem 1. Oktober 2022 geltende „dynamische“ Regelung führt dazu, dass in jedem Jahr neue Saisonarbeitskräfte als Stammsaisoniers registriert werden können. Für diese Personen können Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Kontingente erteilt werden und sind diese auch nicht auf die Kontingente anzurechnen. Betriebe, die ab Geltung der neuen Stammsaisonier-Regelung Beschäftigungsbewilligungen für langjährig beschäftigte Saisoniers beantragen, werden entsprechend einer Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft seitens des AMS auf die Möglichkeit der Registrierung hingewiesen. Für Stammsaisoniers erhält der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung in der Land- und Forstwirtschaft für längstens sechs Monate. Mehrere Saisonbewilligungen pro Kalenderjahr und Arbeitgeber sind für eine maximale Gesamtdauer von 9 Monaten möglich. Für Stammsaisoniers, die bereits in den vorangegangenen drei Jahren im Rahmen von Kontingenten im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten erteilt werden. Bei der Beschäftigung von Stammsaisoniers ist kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen.

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