BOV

Ausländerbeschäftigung 2022

Ein Artikel von DI Johann Greimel, Ing. Manfred Kohlfürst | 11.02.2022 - 06:30

Ausländer dürfen in Österreich grundsätzlich nur mit Beschäftigungsbewilligung (zu beantragen beim regionalen AMS) und gültigem Visum (zu beantragen bei der österreichischen Botschaft/dem österreichischen Konsulat im Heimatstaat) beschäftigt werden. EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer sind Österreichern gleichgestellt, sodass diese Personen ohne Bewilligung und Visum beschäftigt werden dürfen. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht folgende Möglichkeiten zur Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft vor:

Stammsaisonier-Regelung Neu

Personen, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate befristet beschäftigt waren, können sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft registrieren lassen. Für diese Personen können Beschäftigungs- bewilligungen außerhalb der Kontingente erteilt werden und sind diese auch nicht auf die Kontingente anzurechnen. Der Antrag auf Registrierung als Stammarbeitskraft kann bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht auch vom Arbeitgeber im Zuge der Beantragung der Beschäftigungsbewilligung bei der für die Beschäftigungs- bewilligung zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt werden.

Für Stammsaisoniers erhält der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung in der Land- und Forstwirtschaft für längstens sechs Monate. Mehrere Saisonbewilligungen pro Kalenderjahr und Arbeitgeber sind für eine maximale Gesamtdauer von 9 Monaten möglich. Für Stammsaisoniers, die bereits in den vorangegangenen drei Jahren im Rahmen von Kontingenten im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten erteilt werden. Bei Beschäftigung von Stammsaisoniers ist kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen.

Mit der Stammsaisonier-Regelung Neu ist für 2022 eine deutliche Ausweitung bei den Beschäftigungsmöglichkeiten von bewilligungspflichten Drittstaatsangehörigen zu erwarten. Für diesen Verhandlungserfolg gebührt der LK Österreich Dank und Anerkennung.   

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