Ausländerbeschäftigung 2020

Ein Artikel von Rupert Gsöls und Johann Greimel | 06.02.2020 - 12:18

Eine Ausnahme gilt für Kroaten, für die bis 30. 6. 2020 aufgrund einer Übergangsregelung eine Beschäftigungsbewilligung benötigt wird. Zusätzlich ist selbstverständlich – so wie bei allen anderen Dienstnehmern – vor Arbeitsantritt eine Anmeldung bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse [vormals Gebietskrankenkasse]) vorzunehmen. Im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Beschäftigungsbewilligung und der Anmeldung bei der ÖGK ist bereits ein Platz des landwirtschaftlichen Saisonkontingentes blockiert, obwohl die Arbeit in Österreich tatsächlich noch gar nicht aufgenommen wurde. Vor dem Hintergrund häufig angespannter Kontingentauslastungen und daraus resultierender Bewilligungsstopps sollen daher die Meldungen beim AMS, sobald Dienstverhältnisse beendet sind oder gar nicht angetreten werden, rasch erfolgen.

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