BOV

Neue Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung ab 1. Juni 2023

Ein Artikel von Mag. Ulrike Österreicher | 05.06.2023 - 06:24

Aufgrund der Erlassung des bundesweit einheitlichen Landarbeitsgesetzes wurde auch die Zusammenführung aller Arbeitnehmerschutz-Verordnungen notwendig. Nunmehr wurde die bundesweit einheitliche Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (BGBl II 122/2023) erlassen. Sie tritt am 1. Juni 2023 in Kraft und enthält neben Anforderungen zur baulichen Ausführung von Arbeitsstätten auch Vorgaben zur Ausgestaltung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünften für Saisonarbeiter. Die in der Verordnung vorgesehenen Neuregelungen treten zum Schutz bereits getätigter Investitionen schrittweise am 1. Juni 2023, am 1. Jänner 2028 und am 1. Jänner 2035 in Kraft und sehen insbesondere Mindestquadratmetervorgaben pro ArbeitnehmerIn und eine maximale Personenanzahl im Schlafraum vor. Die maximale Belagszahl von vier Personen ab 1. Jänner 2035 entspricht den Vorgaben der Bauarbeiterschutzverordnung und ist somit auch in der Baubranche anwendbar.

Neuerungen ab 1.Juni 2023 

  • Ab 1. Juni 2023 neu errichtete Schlafräume dürfen mit maximal vier ArbeitnehmerInnen belegt werden.
  • Ab 1. Juni 2023 neu errichtete Wohnräume müssen eine von den Schlafräumen getrennte Küche enthalten, wenn diese von mehr als drei Personen benutzt wird.
  • Bei ab 1. Juni 2023 neu errichteten Wohnräumen müssen über nach Geschlechtern getrennte Duschräume und Toiletten vorgesehen werden, wenn diese von mehr als acht Personen genutzt werden.
  • Bei der Unterbringung in Containern muss mindestens 5 m² Bodenfläche pro ArbeitnehmerIn zur Verfügung stehen.
  • Der Standardcontainer (13,88m²) darf grundsätzlich nur mit zwei ArbeitnehmerInnen belegt werden.
  • Der Standardcontainer (13,88m²) darf für maximal drei Wochen pro Jahr mit höchstens drei ArbeitnehmerInnen belegt werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Dauer der Maßnahme müssen von dem/der ArbeitgeberIn dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.

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