Im heutigen Trilog zwischen Europäischer Kommission, EU-Parlament und der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft wurde doch noch eine Einigung über die neue Richtlinie erreicht, durch die landwirtschaftliche Erzeuger vor unfairen Geschäftspraktiken besser geschützt werden sollen. „Zum ersten Mal gibt es damit auf europäischer Ebene ein verbindliches und detailliertes Regelwerk, das unfaire Praktiken eindämmen und kleine Erzeuger schützen soll“, teilte die EU-Agrarratsvorsitzende, Bundesministerin Elisabeth Köstinger, mit.
90% der Anbieter von Agrarrohstoffen und Lebensmitteln einbezogen
Kern der neuen Richtlinie ist der Schutz von kleinen Produzenten und Verarbeitern gegenüber großen Abnehmern. Für die Definition "kleinerer Hersteller" und "großer Abnehmer" wird ein Stufenmodell geschaffen, das sich an den Umsatzzahlen der Betriebe und Unternehmen orientiert. Grundsätzlich sollen Landwirte und Lebensmittelproduzenten mit bis zu 350 Mio. € Jahresumsatz durch diese Regelung geschützt werden. Damit sind etwa 90% der Anbieter von Agrarrohstoffen und Lebensmitteln in die Richtlinie gegen unfaire Handelspraktiken eingeschlossen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eigene zusätzliche Definitionen für Unternehmensgrößen festlegen.
Um unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern, sieht die neue Richtlinie unter anderem folgende Regelungen vor: Getroffene Vereinbarungen zwischen Produzent und Abnehmer sollen künftig schriftlich bestätigt werden. Eine rückwirkende Änderung vertraglicher Verpflichtungen soll nicht mehr möglich sein, das Gleiche gilt für Zahlungen oder sonstige geldwerte Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung. Festgelegt wurden auch eine 60-Tage-Zahlungsfrist für nicht verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel sowie eine Mindestfrist von 30 Tagen für die Stornierung von Lieferungen verderblicher Erzeugnisse. Auch die Kostenübertragung von Werbeausgaben an die Lieferanten soll verhindert werden.
Unterstützung der Lieferanten
Die Lieferanten können sich künftig auch in ihrem eigenen Mitgliedstaat beschweren - der Vorschlag der Kommission sah hier nur eine Beschwerdemöglichkeit im Land des Käufers vor. NGOs und repräsentative Organisationen können Beschwerden bei einer nationalen Durchsetzungsbehörde einbringen. Die Ermächtigungen für die Durchsetzungsbehörden zum Schutz von Lieferanten wurden deutlich erweitert, gleichzeitig werden die Pflichten dieser Behörden ausgeweitet. Strafbestimmungen wurden klarer formuliert und alternative Streitbeilegungsmechanismen in die Richtlinie aufgenommen. Die EU-Kommission wird eine öffentliche Website zur Unterstützung von Beschwerdeführern zur Verfügung stellen.
90% der Anbieter von Agrarrohstoffen und Lebensmitteln einbezogen
Kern der neuen Richtlinie ist der Schutz von kleinen Produzenten und Verarbeitern gegenüber großen Abnehmern. Für die Definition "kleinerer Hersteller" und "großer Abnehmer" wird ein Stufenmodell geschaffen, das sich an den Umsatzzahlen der Betriebe und Unternehmen orientiert. Grundsätzlich sollen Landwirte und Lebensmittelproduzenten mit bis zu 350 Mio. € Jahresumsatz durch diese Regelung geschützt werden. Damit sind etwa 90% der Anbieter von Agrarrohstoffen und Lebensmitteln in die Richtlinie gegen unfaire Handelspraktiken eingeschlossen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eigene zusätzliche Definitionen für Unternehmensgrößen festlegen.
Um unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern, sieht die neue Richtlinie unter anderem folgende Regelungen vor: Getroffene Vereinbarungen zwischen Produzent und Abnehmer sollen künftig schriftlich bestätigt werden. Eine rückwirkende Änderung vertraglicher Verpflichtungen soll nicht mehr möglich sein, das Gleiche gilt für Zahlungen oder sonstige geldwerte Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung. Festgelegt wurden auch eine 60-Tage-Zahlungsfrist für nicht verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel sowie eine Mindestfrist von 30 Tagen für die Stornierung von Lieferungen verderblicher Erzeugnisse. Auch die Kostenübertragung von Werbeausgaben an die Lieferanten soll verhindert werden.
Unterstützung der Lieferanten
Die Lieferanten können sich künftig auch in ihrem eigenen Mitgliedstaat beschweren - der Vorschlag der Kommission sah hier nur eine Beschwerdemöglichkeit im Land des Käufers vor. NGOs und repräsentative Organisationen können Beschwerden bei einer nationalen Durchsetzungsbehörde einbringen. Die Ermächtigungen für die Durchsetzungsbehörden zum Schutz von Lieferanten wurden deutlich erweitert, gleichzeitig werden die Pflichten dieser Behörden ausgeweitet. Strafbestimmungen wurden klarer formuliert und alternative Streitbeilegungsmechanismen in die Richtlinie aufgenommen. Die EU-Kommission wird eine öffentliche Website zur Unterstützung von Beschwerdeführern zur Verfügung stellen.